Soweit Sickerwasser des Nachbargrundstücks dazu geführt hat, das bis zur Grenze errichtete Hausanwesen in seiner Substanz zu schädigen, können Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche des Eigentümers dennoch an einer konkreten Zuweisung einzelner Schäden in den Verantwortungsbereich des Nachbarn scheitern.
Davon abgesehen können solche Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche deswegen ausgeschlossen sein, weil sich insoweit vornehmlich das vom Eigentümer geschaffene Risiko der Grenzbebauung verwirklicht hat. Dies führt dazu, dass die Schäden bei wertender Betrachtung nicht von dem Nachbarn zu verantworten sind (IBRRS 2021, 1405; BGB §§ 823, 906, 1004 Abs. 1; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.03.2021 – 5 U 20/20; vorhergehend: LG Saarbrücken, 04.02.2020 – 4 O 175/16).