Im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphase 5 schuldet der Architekt eine Ausführungsplanung. Diese muss zeichnerisch und textlich alle Einzelangaben enthalten, die für die Ausführung erforderlich sind.
Soweit der Architekt ein nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen plant, hat dieser in den Detailplänen Vorgaben zum sd- Wert der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz zu machen.
Der bauüberwachende Architekt hat die Baufeuchte zu messen, sofern dieser eine diffusionsdicht ausgeführte Holzbaukonstruktion errichtet (IBRRS 2021, 1518; BGB § 280 Abs. 1, §§ 631, 633, 634 Nr. 4; HOAI 1996 § 15; OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2018 – 6 U 467/17; vorhergehend: LG Koblenz, 30.03.2017 – 9 O 171/09.