Mit der Abnahme des Werks beginnt die Verjährung der Mängelansprüche. Die Abnahme erfolgt in der Regel dadurch, dass der Auftraggeber das hergestellte Werk körperlich annimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung in der Hauptsache als vertragsgerecht akzeptieren.
Obwohl das Werk des Tragwerkplaners ein geistiges Werk ist, ist es genauso abnahmefähig, wie das Architektenwerk. Die Abnahme setzt die Ausführung des Bauwerks nicht voraus.
Beim Werk eines Tragwerkplaners liegt eine konkludente Abnahme vor, soweit der Auftraggeber dessen Pläne entgegennimmt und diesem gegenüber zu erkennen gibt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billige.
Eine zeitnahe Bezahlung der nicht als solcher bezeichneten Honorarschlussrechnung lässt insbesondere bei Laien nicht auf den erforderlichen Abnahmewillen schließen. Der Auftraggeber ist eine angemessene Prüffrist zuzugestehen.
Im Falle eines Tragwerksplaners beträgt die angemessene Prüffrist mindestens drei Monate ab Rechnungstellung (IBRRS 2021, 1708; BGB §§ 633, 634, 634a, 640;
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2019 – 29 U 201/17
vorhergehend: LG Gießen, 24.10.2017 – 2 O 73/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 201/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)