Posts for Tag : Beweislast

Für handwerkliche Selbstverständlichkeiten gilt Überwachungspflicht  0

Der Anscheinsbeweis spricht für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten, soweit Mängel des Bauwerks vorliegen, die im Rahmen der Bauüberwachung typischerweise hätten entdeckt werden müssen.

Eine Bauüberwachungspflicht des Architekten besteht auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Lediglich die Kontrolldichte ist insoweit reduziert. Diese erfordert aber in jedem Fall stichprobenartige Kontrollen.

Das bauausführende Unternehmen kann sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, sofern die mangelhafte Bauausführung auf von diesem zur Verfügung gestellte fehlerhafte Pläne zurückzuführen ist.

Eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf eine durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entstehenden Vorteils kommt nur dann in Frage, wenn der Mangel sich zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Der erste Anschein spricht dafür, dass die von dem Drittunternehmen abgerechneten Kosten erforderlich waren, sofern der Auftraggeber einen solchen für die Mängelbeseitigung auf dem freien Markt ausgewählt hat. In diesem Fall ist der Auftragnehmer für das Gegenteil, nämlich dafür, dass eine Beauftragung zu überhöhten Preisen stattgefunden habe und damit für eine eindeutige und unzweifelhafte Überschreitung der Grenze der Erforderlichkeit darlegungs- und beweispflichtig (IBRRS 2023, 0852; BGB §§ 249254278280281283311a421633634 Nr. 2, 4, §§ 636637; HOAI 2002 § 15; VOB/B § 13; OLG Jena, Urteil vom 17.02.2022 – 8 U 1133/20
vorhergehend: LG Erfurt, 16.09.2020 – 8 O 358/14).

Unternehmer muss das Gegenteil beweisen, sofern Besteller sich auf niedrigere Vergütung beruft  0

Der Anspruch auf ortsüblichen und angemessenen Werklohn setzt voraus, dass keinerlei Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der Vergütung getroffen worden ist. Für diese Voraussetzung ist der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet.

Behauptet der Besteller, er habe sich mit dem Unternehmer auf die Höhe des Werklohns geeinigt, hat dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen, mit welchem konkreten Inhalt, wann und wo und mit wem und unter welchen Umständen die von diesem behauptete Preisvereinbarung geschlossen worden ist.

Genau so verhält es sich, soweit der Unternehmer die Vereinbarung einer Vergütung behauptet, der Besteller jedoch geltend macht, man habe einen niedrigeren Werklohn vereinbart (IBRRS 2023, 0730; BGB § 632 Abs. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2022 – 22 U 118/22).

Darlegungslast im Fall der Rückzahlung des Maklerlohns?  0

Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Rückforderung des Maklerlohns nach § 656c Abs. 1 BGB gegenüber dem Makler, trägt der Kaufinteressent und nicht der Makler (IBRRS 2023, 0102; BGB §§ 656c656d812 Abs. 1; LG Münster, Urteil vom 15.12.2022 – 8 O 212/22).

Keine Zusatzvergütung für die Reparatur, falls Werk vor der Abnahme beschädigt wurde  0

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme. Wird das Werk durch einen auftragnehmerseits verursachten Unfall vor der Abnahme zerstört, oder verschlechtert, ist der Auftragnehmer weiterhin zur Herstellung des vollständigen mangelfreien Werks verpflichtet. Ein Vergütungsanspruch für bisherige Arbeiten und Aufwendungen besteht daher nicht.

Anders verhält es sich, soweit der Unfall vom Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Unternehmer verursacht wurde. Die Beweislast hierfür trägt der Auftragnehmer. Letzterer muss auch beweisen, dass der Schaden durch keinen Umstand mitverursacht wurde, für den dieser verantwortlich ist.

Die Frage, ob in der Beauftragung des Auftragnehmers mit der Schadensbeseitigung ein Schuldanerkenntnis des Auftraggebers liegt, wurde vorliegend verneint (IBRRS 2022, 1621; BGB § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, §§ 640645 Abs. 1 Satz 1, § 781;
OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2020 – 8 U 45/18;
vorhergehend: LG Magdeburg, 27.11.2018 – 9 O 36/07
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 98/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Absender einer Email hat deren Zugang zu beweisen  0

Gemäß § 130 BGB trifft den Absender einer E-Mail die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist.

Dem Absender kommt eine Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises nicht dadurch zugute, dass dieser nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten hat.

Bezüglich der Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags (IBRRS 2022, 0851; BGB §§ 130133157;
LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21;
vorhergehend: ArbG Köln, 18.03.2021 – 6 Ca 5660/20).

Beweislast für vorliegende Baugenehmigung, bzw. Bestandsschutz  0

Das Vorhandensein einer Baugenehmigung hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich gegenüber einer Nutzungsuntersagung darauf beruft, dass diese Nutzung genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig sei. Das Gleiche gilt bezüglich eines behaupteten Bestandsschutzes.

Allerdings kann auch, wenn eine Baugenehmigungsurkunde nicht vorliegt, im Einzelfall aufgrund der besonderen konkreten Umstände, auch ohne Beweislastentscheidung, von einer legalen Errichtung eines Gebäudes inklusive der aufgenommenen Nutzung auszugehen sein, z. B. wenn die Errichtung eines formell und materiell illegalen Gebäudes in der vorhandenen Grundstückssituation, sowie in den vorhandenen Dimensionen in innerstädtischer Lage und in Anwesenheit der Lokalbaukommission schwer vorstellbar wäre.

Selbst wenn eine ursprüngliche Genehmigung keine konkrete Festlegung einer bestimmten Nutzung beinhaltet hat, gehen von dieser, selbst wenn diese ursprünglich Nutzungen mit anderer Zweckrichtung erfasst hat, keine Rechtswirkungen mehr aus, soweit von dieser über Jahrzehnte kein Gebrauch gemacht wurde. Insoweit hat diese ihre Erledigung gefunden (IBRRS 2022, 0526; BauO-NW § 60 Abs. 1, § 82 Satz 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2022 – 2 B 1964/21).

Bei Energieberater handelt es sich um Dienstleister und nicht um Werkunternehmer  0

Bei einem Vertrag zur Energieberatung, oder hinsichtlich Fördermittelberatung handelt es sich der Rechtsnatur nach um einen Dienst- und keinen Werkvertrag.

In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung ist das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare zur Erlangung von Fördermitteln Aufgabe des Auftraggebers.

Der Energieberater ist nicht dazu angehalten, die diesem von seinem Auftraggeber bzw. dessen Architekten übermittelten Angaben zur Beschäftigtenzahl des Unternehmens des Auftraggebers zu hinterfragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Energieberater davon ausgehen darf, dass die genannte Mitarbeiterzahl korrekt ermittelt wurde.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete träg die Beweislast für den Vergütungsanspruch. Die Darlegungs- und Beweislast für die den Vergütungsanspruch begründenden Voraussetzungen kehrt sich nicht allein aufgrund dessen substantiierten Vortrags zu seiner Abrechnung um (IBRRS 2021, 2443; BGB §§ 280611631; OLG Celle, Urteil vom 30.06.2021 – 14 U 188/19; vorhergehend: LG Stade, 13.09.2019 – 5 O 116/18).

Folgen im Abnahmeprotokoll vorbehaltener Mängel  0

Im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel verhindern den Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht. Allerdings begründen diese ein Zurückbehaltungsrecht. Der Vorbehalt führt lediglich dazu, dass auch nach der Abnahme die Beweislast für die Mängelfreiheit vom Auftragnehmer getragen wird.

Die prüfbare Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags setzt voraus, dass die Pauschale angegeben wird. Von der Pauschale sind die erbrachten Abschlagszahlungen abzuziehen. Hinzu kommen ggf. die Nachträge, wobei die Preise für diese Nachträge nachvollziehbar darzustellen sind.

Soweit leistungsabhängige Kosten erspart worden sind, sind solche unter Rückgriff auf die Urkalkulation auch beim Pauschalpreisvertrag zu berücksichtigen (IBRRS 2021, 2024; BGB § 634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 2 Abs. 7, § 4 Abs. 7, § 13 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1; OLG Köln, Urteil vom 06.08.2020 – 24 U 29/16; vorhergehend: LG Köln, 26.02.2016 – 7 O 227/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 151/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Auftragnehmer oder lediglich Nachunternehmer?  0

Soweit der Auftraggeber Mängelansprüche geltend macht, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen ihm und dem Auftragnehmer ein wirksamer (Bau-)Werkvertrag zu Stande gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer auf der Baustelle tatsächlich Bauleistungen ausgeführt hat.

Sind Gewährleistungsansprüche streitig, trifft den Auftraggeber die Beweislast auch dafür, dass er den Auftragnehmer nicht nur unmittelbar, sondern im eigenen Namen beauftragt hat und Letzterer nicht lediglich als Nachunternehmer für einen anderen Unternehmer tätig geworden ist (IBRRS 2020, 1428; BGB §§ 145147633634; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2019 – 2 U 88/17; vorhergehend: LG Saarbrücken, 12.09.2017 – 3 O 5/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – VII ZR 73/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Verwertung der Mietkaution setzt fällige und durchsetzbare Gegenansprüche voraus  0

Die Ersatzpflicht für Substanzschäden an der Mietsache tritt ohne Fristsetzung sein. Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dem Grunde nach und somit für die übermäßige Abnutzung.

Die einseitige Vorgabe einer Endrenovierungspflicht ist unwirksam. Bei notwendigen Schönheitsreparaturen ist zwischen Abnutzung und Schaden zu unterscheiden.

Der Vermieter kann auch mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die sich bereits im Mietverhältnis wechselseitig und nach Ablauf als fällige Gegenansprüche aufrechenbar gegenüberstanden (IBRRS 2020, 0175; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 535 Abs. 1, § 551 Abs. 3, § 556 Abs. 3, § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 264 Nr. 2; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21.08.2019 – 25 C 247/17).