Darlegungslast im Fall der Rückzahlung des Maklerlohns?  0

Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Rückforderung des Maklerlohns nach § 656c Abs. 1 BGB gegenüber dem Makler, trägt der Kaufinteressent und nicht der Makler (IBRRS 2023, 0102; BGB §§ 656c656d812 Abs. 1; LG Münster, Urteil vom 15.12.2022 – 8 O 212/22).

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