Im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel verhindern den Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht. Allerdings begründen diese ein Zurückbehaltungsrecht. Der Vorbehalt führt lediglich dazu, dass auch nach der Abnahme die Beweislast für die Mängelfreiheit vom Auftragnehmer getragen wird.
Die prüfbare Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags setzt voraus, dass die Pauschale angegeben wird. Von der Pauschale sind die erbrachten Abschlagszahlungen abzuziehen. Hinzu kommen ggf. die Nachträge, wobei die Preise für diese Nachträge nachvollziehbar darzustellen sind.
Soweit leistungsabhängige Kosten erspart worden sind, sind solche unter Rückgriff auf die Urkalkulation auch beim Pauschalpreisvertrag zu berücksichtigen (IBRRS 2021, 2024; BGB § 634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 2 Abs. 7, § 4 Abs. 7, § 13 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1; OLG Köln, Urteil vom 06.08.2020 – 24 U 29/16; vorhergehend: LG Köln, 26.02.2016 – 7 O 227/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 151/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).