Gemäß § 130 BGB trifft den Absender einer E-Mail die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist.
Dem Absender kommt eine Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises nicht dadurch zugute, dass dieser nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten hat.
Bezüglich der Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags (IBRRS 2022, 0851; BGB §§ 130, 133, 157;
LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21;
vorhergehend: ArbG Köln, 18.03.2021 – 6 Ca 5660/20).