Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme. Wird das Werk durch einen auftragnehmerseits verursachten Unfall vor der Abnahme zerstört, oder verschlechtert, ist der Auftragnehmer weiterhin zur Herstellung des vollständigen mangelfreien Werks verpflichtet. Ein Vergütungsanspruch für bisherige Arbeiten und Aufwendungen besteht daher nicht.
Anders verhält es sich, soweit der Unfall vom Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Unternehmer verursacht wurde. Die Beweislast hierfür trägt der Auftragnehmer. Letzterer muss auch beweisen, dass der Schaden durch keinen Umstand mitverursacht wurde, für den dieser verantwortlich ist.
Die Frage, ob in der Beauftragung des Auftragnehmers mit der Schadensbeseitigung ein Schuldanerkenntnis des Auftraggebers liegt, wurde vorliegend verneint (IBRRS 2022, 1621; BGB § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, §§ 640, 645 Abs. 1 Satz 1, § 781;
OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2020 – 8 U 45/18;
vorhergehend: LG Magdeburg, 27.11.2018 – 9 O 36/07
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 98/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).