Beweislast für vorliegende Baugenehmigung, bzw. Bestandsschutz  0

Das Vorhandensein einer Baugenehmigung hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich gegenüber einer Nutzungsuntersagung darauf beruft, dass diese Nutzung genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig sei. Das Gleiche gilt bezüglich eines behaupteten Bestandsschutzes.

Allerdings kann auch, wenn eine Baugenehmigungsurkunde nicht vorliegt, im Einzelfall aufgrund der besonderen konkreten Umstände, auch ohne Beweislastentscheidung, von einer legalen Errichtung eines Gebäudes inklusive der aufgenommenen Nutzung auszugehen sein, z. B. wenn die Errichtung eines formell und materiell illegalen Gebäudes in der vorhandenen Grundstückssituation, sowie in den vorhandenen Dimensionen in innerstädtischer Lage und in Anwesenheit der Lokalbaukommission schwer vorstellbar wäre.

Selbst wenn eine ursprüngliche Genehmigung keine konkrete Festlegung einer bestimmten Nutzung beinhaltet hat, gehen von dieser, selbst wenn diese ursprünglich Nutzungen mit anderer Zweckrichtung erfasst hat, keine Rechtswirkungen mehr aus, soweit von dieser über Jahrzehnte kein Gebrauch gemacht wurde. Insoweit hat diese ihre Erledigung gefunden (IBRRS 2022, 0526; BauO-NW § 60 Abs. 1, § 82 Satz 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2022 – 2 B 1964/21).

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