Auftragnehmer oder lediglich Nachunternehmer?  0

Soweit der Auftraggeber Mängelansprüche geltend macht, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen ihm und dem Auftragnehmer ein wirksamer (Bau-)Werkvertrag zu Stande gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer auf der Baustelle tatsächlich Bauleistungen ausgeführt hat.

Sind Gewährleistungsansprüche streitig, trifft den Auftraggeber die Beweislast auch dafür, dass er den Auftragnehmer nicht nur unmittelbar, sondern im eigenen Namen beauftragt hat und Letzterer nicht lediglich als Nachunternehmer für einen anderen Unternehmer tätig geworden ist (IBRRS 2020, 1428; BGB §§ 145147633634; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2019 – 2 U 88/17; vorhergehend: LG Saarbrücken, 12.09.2017 – 3 O 5/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.01.2020 – VII ZR 73/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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