Posts for Tag : Baumangel

Kein Kostenvorschuss ohne Kostenermittlung  0

Die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs setzt eine möglichst genaue Kostenermittlung voraus (entgegen OLG Stuttgart, IBR 2011, 457).
Fordert der Auftraggeber wegen Baumängeln Schadensersatz, müssen die Kosten der Mangelbeseitigung und sonstige Schäden hingegen nicht genau feststehen (BGB §§ 280, 634 Nr. 4, § 636; ZPO §§ 91a, 287; OLG München, Urteil vom 16.09.2014 – 9 U 4050/12 Bau
vorhergehend: LG München I, 17.08.2012 – 24 O 12975/07; nachfolgend:
BGH, 15.06.2016 – VII ZR 239/14 (NZB zurückgewiesen)

Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängel am Flachdach auf über 10 Jahre möglich  0

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Baumängeln kann durch Individualvereinbarung bis zur Grenze von 30 Jahren verlängert werden.
Bei Flachdacharbeiten ist eine Verlängerung die Verjährungsfrist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 10 Jahre und 3 Monate denkbar.
Bei Nachunternehmerverträgen besteht ein nachvollziehbares Bedürfnis für eine angemessene Verlängerung der Verjährungsfrist, weil der Hauptunternehmer, vor allem der Generalunternehmer, die Abnahme erst später erreicht, als sein Auftragnehmer (BGB § 202 Abs. 2, § 307 Abs. 1, § 634a; OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016 – 7 U 179/15; vorhergehend: LG Köln, 28.10.2015 – 18 O 310/14).

Kosten eines Bauprozesses als außergewöhnliche Belastungen?  0

Baumängel sind nicht unüblich und sind daher nicht geeignet, die Einkommensteuer zu ermäßigen.
Daher können Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Baumängeln entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen moniert werden (BFH, Urteil vom 10.03.2016 – VI R 80/14
vorhergehend: FG Niedersachsen, 29.10.2014 – 9 K 245/11)

Untersuchungs- und Mitteilungspflicht des Architekten bei Baumangel  0

Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Dach regensicher errichtet wird.
Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt, trifft diesen eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht, sofern ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten (OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 – 6 U 101/14).

Alleinhaftung des Architekten bei Verjährung von Baumängelansprüchen  0

Architekt und Bauunternehmer haften für die von ihnen gemeinsam zu verantwortenden Baumängel grundsätzlich als Gesamtschuldner, und zwar selbst dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadensersatz, der Bauunternehmer hingegen nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung haftet.

 

Versäumt es der Architekt allerdings, etwaige (Bau-)Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer zu sichern und diese insbesondere nicht verjähren zu lassen, besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft den Architekten allein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 23 U 91/12).

Beweislast bei Baumangel in Mietwohnung  0

Grundsätzlich ist der Mieter für das Vorhandensein des Baumangel, oder anderer Mängel voll beweispflichtig.

 

Der behauptete Mangel muss daher mieterseits konkret dargelegt werden, damit im Streitfall eine Beweisaufnahme möglich ist. So müssen beispielsweise im Falle von Schimmel Ort, Umfang und Erscheinungsbild konkret dargelegt werden.

 

Für die Ursache der Mangelsymptome ist der Mieter hingegen ebensowenig beweispflichtig, wie für das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (BGH, Urt. v. 25.10.11, VIII ZR 125/11).