Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Dach regensicher errichtet wird.
Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt, trifft diesen eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht, sofern ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten (OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 – 6 U 101/14).
Architekt und Bauunternehmer haften für die von ihnen gemeinsam zu verantwortenden Baumängel grundsätzlich als Gesamtschuldner, und zwar selbst dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadensersatz, der Bauunternehmer hingegen nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung haftet.
Versäumt es der Architekt allerdings, etwaige (Bau-)Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer zu sichern und diese insbesondere nicht verjähren zu lassen, besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft den Architekten allein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 23 U 91/12).
Grundsätzlich ist der Mieter für das Vorhandensein des Baumangel, oder anderer Mängel voll beweispflichtig.
Der behauptete Mangel muss daher mieterseits konkret dargelegt werden, damit im Streitfall eine Beweisaufnahme möglich ist. So müssen beispielsweise im Falle von Schimmel Ort, Umfang und Erscheinungsbild konkret dargelegt werden.
Für die Ursache der Mangelsymptome ist der Mieter hingegen ebensowenig beweispflichtig, wie für das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (BGH, Urt. v. 25.10.11, VIII ZR 125/11).