Architekt und Bauunternehmer haften für die von ihnen gemeinsam zu verantwortenden Baumängel grundsätzlich als Gesamtschuldner, und zwar selbst dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadensersatz, der Bauunternehmer hingegen nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung haftet.
Versäumt es der Architekt allerdings, etwaige (Bau-)Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer zu sichern und diese insbesondere nicht verjähren zu lassen, besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft den Architekten allein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 23 U 91/12).