Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Baumängeln kann durch Individualvereinbarung bis zur Grenze von 30 Jahren verlängert werden.
Bei Flachdacharbeiten ist eine Verlängerung die Verjährungsfrist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 10 Jahre und 3 Monate denkbar.
Bei Nachunternehmerverträgen besteht ein nachvollziehbares Bedürfnis für eine angemessene Verlängerung der Verjährungsfrist, weil der Hauptunternehmer, vor allem der Generalunternehmer, die Abnahme erst später erreicht, als sein Auftragnehmer (BGB § 202 Abs. 2, § 307 Abs. 1, § 634a; OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016 – 7 U 179/15; vorhergehend: LG Köln, 28.10.2015 – 18 O 310/14).