Baumängel sind nicht unüblich und sind daher nicht geeignet, die Einkommensteuer zu ermäßigen.
Daher können Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Baumängeln entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen moniert werden (BFH, Urteil vom 10.03.2016 – VI R 80/14
vorhergehend: FG Niedersachsen, 29.10.2014 – 9 K 245/11)