Kein Vorschuss für voraussichtliche Aufwendungen bei Notgeschäftsführung in Bezug auf Gemeinschaftseigentum  0

Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich Angelegenheit und Aufgabe der Gemeinschaft, sowie Aufgabe des Hausverwalters. Unterlässt die Gemeinschaft, oder der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, ist eine Selbstvornahme durch einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung vor Gericht durchzusetzen.

 

Eine Ausnahme besteht im Rahmen der Notgeschäftsführung. Insoweit können einzelne Wohnungseigentümer das Erforderliche unverzüglich veranlassen und den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

 

Die Notgeschäftsführung beinhaltet allerdings, ebenso wie die Geschäftsführung ohne Auftrag, lediglich einen Anspruch auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Vorschuss für die voraussichtlichen Aufwendungen besteht hingegen nicht (BGB §§ 669, 670; WEG § 21 Abs. 2, 5, § 27 Abs. 1; LG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 – 11 T 635/14; vorhergehend:AG Pforzheim, 09.10.2014 – 12 C 80/14

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