Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich Angelegenheit und Aufgabe der Gemeinschaft, sowie Aufgabe des Hausverwalters. Unterlässt die Gemeinschaft, oder der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, ist eine Selbstvornahme durch einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung vor Gericht durchzusetzen.
Eine Ausnahme besteht im Rahmen der Notgeschäftsführung. Insoweit können einzelne Wohnungseigentümer das Erforderliche unverzüglich veranlassen und den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.