Die Verweigerung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums begründet weder die Einrede des nichterfüllten Vertrags, noch ein Zurückbehaltungsrecht, wenn nach der Vereinbarung im Bauträgervertrag ausschließlich die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Erwerbers Voraussetzung für die Zustimmung des Bauträgers zur Eigentumsumschreibung, ist (BGB §§ 273, 320, 632a, 641; MaBV § 3; LG München I, Urteil vom 16.09.2015 – 11 O 10338/15).