Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Dach regensicher errichtet wird.
Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt, trifft diesen eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht, sofern ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten (OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 – 6 U 101/14).