Posts for Tag : Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einzelpreis- Erhöhungen aufgrund von Mengenminderungen erfolgen kalkulatorisch.  0

Wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwirksam, die nicht nur eine Preisanpassung wegen Mengenänderungen gem. § 2 Abs. 3 VOB/B, sondern zusätzlich auch eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage ausschließt(vgl. BGH, IBR 2016, 3).

Die Berechnung des Anspruchs des Auftragnehmers auf Erhöhung des Einheitspreises wegen Unterschreitung des Mengenansatzes gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B erfolgt bei kalkulatorischer Fortschreibung der vereinbarten Einheitspreise.

Infolge der Mengenminderung ist die entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns, ohne Wagnis, auszugleichen.

Dabei kann der Auftragnehmer auch für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (sog. Nullpositionen) nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B Ausgleich verlangen (vgl. BGH, IBR 2012, 188); BGB §§ 133305c Abs. 1, §§ 307632a Abs. 1 Satz 1; VOB/B § 2 Abs. 3, § 16; IBRRS 2024, 0842; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 – 12 O 8630/20).

Mängelrechte vor der Abnahme im BGB-Bauvertrag  0

Selbst wenn der mit einem privaten Auftraggeber geschlossene Bauvertrag auf die VOB/B Bezug nimmt, wird diese nicht Vertragsbestandteil, soweit der Auftragnehmer die VOB/B dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt hat.

Grundsätzlich kann der Auftraggeber die Abnahme auch verfrüht erklären. Soweit die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist, kommt eine vorzeitige konkludente Abnahme allerdings nicht in Betracht.

Dem Auftraggeber steht auch vor Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten Ersatzvornahme für die Fertigstellung der Leistung zu, sofern der Auftragnehmer mit der Herstellung in Verzug gerät.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, nach der „die Fertigstellung i.S. des Zahlungsplans bedeutet, dass die Arbeiten im Wesentlichen fertig gestellt sind und Rest- oder Nachbesserungsarbeiten nicht zur Zurückhaltung der gesamten Rate berechtigen“, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist daher rechtsunwirksam (IBRRS 2022, 2093; BGB §§ 280281305 Abs. 2 Nr. 2, § 307 Abs. 1, §§ 632a633634637640; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2022 – 22 U 192/21; vorhergehend: LG Krefeld, 26.08.2021 – 5 O 292/18).

Mehrvergütung auch ohne schriftlichen Auftrag  0

Dem Auftragnehmer steht dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn der Auftraggeber die Anbringung einer stärkeren, anstatt der vertraglich vereinbarten, Außendämmung fordert und der Auftragnehmer deshalb notgedrungener maßen breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten muss.

Eine AGB- Klausel des Auftraggebers, wonach dem Auftragnehmer für die Ausführung einer Änderungs- oder Zusatzleistung nur dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht, soweit diese auf einem schriftlichem Nachtragsauftrag beruht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (IBRRS 2021, 2390; BGB § 307; VOB/B § 2 Abs. 5, 8; OLG München, Urteil vom 21.07.2021 – 20 U 5268/20 Bau; vorhergehend: LG Landshut, 16.07.2020 – 74 O 430/17).

Fristlose Kündigung eines VOB- Vertrages wegen Mängeln oder Verzugs  0

Ein fristlose Kündigung des VOB- Vertrages ist möglich. Eine fristlose Kündigung kann insbesondere durch eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Auftragnehmers ausgelöst werden. Unerheblich ist, ob eine Haupt-, oder Nebenpflicht verletzt wird.

Durch eine außerordentliche Kündigung dürfen allerdings die Schutzmechanismen der § 4 Abs. 7, 8 und § 5 Abs. 4 VOB/B nicht umgangen werden. Soweit sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers stützt, muss der Kündigung deshalb grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorausgehen.

Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist entbehrlich, wenn es sich um reine Förmelei handeln würde.

Wird die Schlussrechnung nicht oder nicht rechtzeitig durch den Auftraggeber geprüft, wird die Forderung des Auftragnehmers zwar fällig. Das hat aber nicht zur Folge, dass diese auch berechtigt ist.

Wird die Schlussrechnungsforderung durch den Auftragnehmer geltend gemacht, ist auch nach Eintritt der Fälligkeit eine Sachprüfung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwieweit die Forderung besteht.

Dabei sind auch diejenigen Einwendungen zu prüfen, die gegen die Prüfbarkeit erhoben worden sind und durch die die sachliche Berechtigung in Frage gestellt wird. Mit solchen Einwendungen ist der Auftraggeber auch nach Ablauf der Zwei- Monats- Frist nicht ausgeschlossen.

Die Anforderungen an die Prüfbarkeit und die schlüssige Darlegung einer Vergütungsforderung dürfen nicht überspannt werden. Soweit ausreichende zu erfolgen.

Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann sich nicht auf den Schutz des AGB- Rechts und die Unwirksamkeit selbst gestellter Vertragsklauseln stützen.

Ohne abweichende Sicherungsabrede sichern Vorauszahlungsbürgschaften auch Überzahlungen ab, welche sich aus einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Werks vor Abnahme ergeben können. Daher umfassen diese auch Rückerstattungsansprüche, die sich aus einer Minderung des Werts des Werks aufgrund von Mängeln in Höhe der Mangelbeseitigungskosten ergeben (IBRRS 2021, 1122; BGB a.F. § 649; BGB; § 305307314648a765767; VOB/B § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 287; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 – 10 U 48/15; vorhergehend: LG Stuttgart, 09.03.2015 – 36 O 90/13 KfH; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 241/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Trotz fehlender Abnahme hat Bauträger Baumängel zu beseitigen  0

Die von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel ist unwirksam, wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter erfolgen kann. Außerdem ist die Klausel auch dann unwirksam, wenn die Abnahme durch einen Sachverständigen durchgeführt wird, der unmittelbar durch den Bauträger, oder eine in dessen Lager stehende Person benannt, bzw. beauftragt wird.

Bei unwirksam vereinbarter förmlicher Abnahme ist es dem Bauträger verwehrt, sich auf eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu berufen.

Soweit der Bauträger mit einer unwirksamen Abnahmeklausel den Eindruck erweckt, dass das Erfüllungsstadium aufgrund erfolgter Abnahme des Gemeinschaftseigentums beendet sei, hat als Verwender den Nachteil zu tragen, trotz fehlender Abnahme mit Mängelansprüchen konfrontiert zu sein (IBRRS 2021, 0332; BGB §§ 305307633634 Nr. 2, §§ 634a637 Abs. 1, 3, § 640;
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2018 – 12 U 197/16
vorhergehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2018 – 12 U 197/16; LG Potsdam, 05.07.2016 – 4 O 28/16
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII ZR 113/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Die automatische Verlängerung eines Makleralleinauftrags ist unwirksam  0

Allgemeine Geschäftsbedingung eines Maklers, aufgrund derer sich der Makler- Alleinauftrag nach einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten automatisch um jeweils drei Monate verlängert, sofern der Maklervertrag nicht gekündigt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (IBRRS 2019, 1153; BGB §§ 305307309653; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.02.2019 – 3 U 146/18 (nicht rechtskräftig; Rev: BGH, Az. I ZR 40/19).

Kein Ausschluss von Ansprüche wegen Bauablaufstörungen  0

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis (IBRRS 2018, 0170; BGB § 307 Abs. 1, § 642; OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 – 27 U 688/17 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 11.09.2017 – 27 U 688/17 Ba; LG Memmingen, Urteil vom 08.02.2017 – 1 HK O 1976/12).

Meldet der Auftragnehmer seine Bedenken erst nach einem Jahr an, steht dem Auftraggeber eine angemessene Reaktionszeit zu  0

Sofern in Bauunternehmer die Bedenken eines Sonderfachmanns überprüft, ist hierfür die Hinzuziehung eines Sonderfachmanns notwendig.
Behauptet der Auftragnehmer, der Auftraggeber hätte selbst dann keine Planänderung vorgenommen, wenn eine rechtzeitige Behinderungsanzeige vorgelegen hätte, trägt er hierfür die Beweislast.
Der Auftragnehmer, der seine Bedenken nicht unverzüglich, sondern erst nach ca. einem Jahr mitteilt, kann den Bauvertrag nicht mit der Begründung kündigen, der Auftraggeber habe die Entscheidung darüber, wie mit diesen Bedenken umzugehen sei, nicht innerhalb einer gesetzten Frist von wenigen Wochen getroffen.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers, wonach jede einzelne Regelung des Vertragsmusters zur Disposition gestellt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauvorhabens einzeln verhandelt wird, so dass sämtliche Vertragsklauseln Individualvereinbarungen darstellen, ist unwirksam.
Ein isolierter Kündigungsgrund kann ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (BGB §§ 242, 278, 305, 307, 314; VOB/B § 4 Nr. 3, 7, § 9 Nr. 1 a, § 13 Nr. 3; ZPO § 256OLG Rostock, Urteil vom 24.05.2016 – 4 U 136/12; vorhergehend: LG Rostock, 14.09.2012 – 9 O 196/07; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.11.2016 – VII ZR 134/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Pflicht des Bauträgers zur Herausgabe der Schließkarte nebst Schließplan an die WEG  0

Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängel am Flachdach auf über 10 Jahre möglich  0

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Baumängeln kann durch Individualvereinbarung bis zur Grenze von 30 Jahren verlängert werden.
Bei Flachdacharbeiten ist eine Verlängerung die Verjährungsfrist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 10 Jahre und 3 Monate denkbar.
Bei Nachunternehmerverträgen besteht ein nachvollziehbares Bedürfnis für eine angemessene Verlängerung der Verjährungsfrist, weil der Hauptunternehmer, vor allem der Generalunternehmer, die Abnahme erst später erreicht, als sein Auftragnehmer (BGB § 202 Abs. 2, § 307 Abs. 1, § 634a; OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016 – 7 U 179/15; vorhergehend: LG Köln, 28.10.2015 – 18 O 310/14).