Sofern in Bauunternehmer die Bedenken eines Sonderfachmanns überprüft, ist hierfür die Hinzuziehung eines Sonderfachmanns notwendig.
Behauptet der Auftragnehmer, der Auftraggeber hätte selbst dann keine Planänderung vorgenommen, wenn eine rechtzeitige Behinderungsanzeige vorgelegen hätte, trägt er hierfür die Beweislast.
Der Auftragnehmer, der seine Bedenken nicht unverzüglich, sondern erst nach ca. einem Jahr mitteilt, kann den Bauvertrag nicht mit der Begründung kündigen, der Auftraggeber habe die Entscheidung darüber, wie mit diesen Bedenken umzugehen sei, nicht innerhalb einer gesetzten Frist von wenigen Wochen getroffen.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers, wonach jede einzelne Regelung des Vertragsmusters zur Disposition gestellt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauvorhabens einzeln verhandelt wird, so dass sämtliche Vertragsklauseln Individualvereinbarungen darstellen, ist unwirksam.
Ein isolierter Kündigungsgrund kann ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt (BGB §§ 242, 278, 305, 307, 314; VOB/B § 4 Nr. 3, 7, § 9 Nr. 1 a, § 13 Nr. 3; ZPO § 256; OLG Rostock, Urteil vom 24.05.2016 – 4 U 136/12; vorhergehend: LG Rostock, 14.09.2012 – 9 O 196/07; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.11.2016 – VII ZR 134/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)