Dem Auftragnehmer steht dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn der Auftraggeber die Anbringung einer stärkeren, anstatt der vertraglich vereinbarten, Außendämmung fordert und der Auftragnehmer deshalb notgedrungener maßen breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten muss.
Eine AGB- Klausel des Auftraggebers, wonach dem Auftragnehmer für die Ausführung einer Änderungs- oder Zusatzleistung nur dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht, soweit diese auf einem schriftlichem Nachtragsauftrag beruht, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (IBRRS 2021, 2390; BGB § 307; VOB/B § 2 Abs. 5, 8; OLG München, Urteil vom 21.07.2021 – 20 U 5268/20 Bau; vorhergehend: LG Landshut, 16.07.2020 – 74 O 430/17).