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Verjährungbeginn nicht schon mit Ingebrauchnahme, sondern erst nach Leistungsphase 9  0

Inhalt und Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen lässt sich entnehmen, ob ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür besteht, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.

 

Sind Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten, kann sich ein solcher Anschein ergeben. Entsprechendes gilt für Architekten- und Ingenieurverträge.

 

Eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, die zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führt, liegt dann vor, wenn „die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt“.

 

Die Klausel, wonach „die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)“ enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen (BGB § 214 Abs. 1, § 307 Abs. 1, 2, § 309 Nr. 8, §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2; HOAI 2002 § 73; ZPO § 304; BGH, Urteil vom 08.09.2016 – VII ZR 168/15; vorhergehend: OLG Celle, 18.06.2015 – 6 U 12/15LG Verden, 12.12.2014 – 7 O 348/13).

Rücktrittsrecht des Auftraggebers, soweit die Leistung trotz Fristsetzung nicht erbracht wurde  0

Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Leistungserbringung, z. B. für die Lieferung und des Einbaus von Fenstern, kann der Auftraggeber von dem geschlossenen Bauvertrag zurücktreten, wenn diese Frist fruchtlos verstreicht.

 

Der Vortrag, der Rücktritt sei ausgeschlossen, weil man die VOB/B vereinbart habe, muss bereits in erster Instanz vorgetragen werden. Dieser Vortrag wird im Berufungsverfahren als verspätet zurückzuweisen, wenn seine Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde.

 

Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, aus den vorgelegten Anlagen die für eine Partei günstigen Tatsachen zu entnehmen. Vielmehr müssen diese schriftsätzlich vorgetragen werden (BGB § 323 Abs. 1, § 631; ZPO § 296 Abs. 1, §§ 520, 530KG, Beschluss vom 04.11.2014 – 27 U 49/14; vorhergehend: KG, 26.08.2014 – 27 U 49/14; LG Berlin, 17.01.2014 – 13 O 425/12; nachfolgend: BGH, 16.12.2015 – VII ZR 309/14 (NZB zurückgewiesen).

Bei einem Bauvertrag nach VOB/B muss dem privaten Bauherrn der VOB-Text ausgehändigt werden.  0

Der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebotsschreiben des Auftragnehmers genügt im Verkehr mit einem Verbraucher nicht, um die VOB/B wirksam in den geschlossenen Bauvertrag einzubeziehen.
Ist durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck derart gefährdet, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, kann der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich.
Dem Auftraggeber ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dann nicht zuzumuten, wenn ganz erhebliche Mängel an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung vorliegen und der Auftraggeber diese Mängel mehrfach gerügt und den Auftraggeber erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hat.
Bei Regulierung des Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Werkleistung ist auch ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden trifft den Auftraggeber dann, wenn er Mängel erst nach längerer Zeit zu dann gestiegenen Kosten beseitigen lässt oder wenn er mit dem Bau beginnt, obwohl Gefahren der Planung des Architekten oder der Statik offensichtlich sind (BGB §§ 254, 280, 281 Abs. 2, §§ 305, 631, 634 Nr. 4, §§ 636, 641 Abs. 1, § 649; OLG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015 – 5 U 146/10; vorhergehend: LG Hamburg, 07.07.2010 – 317 O 76/10; nachfolgend: BGH, 28.01.2016 – VII ZR 258/15 (NZB zurückgenommen).