Rücktrittsrecht des Auftraggebers, soweit die Leistung trotz Fristsetzung nicht erbracht wurde  0

Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Leistungserbringung, z. B. für die Lieferung und des Einbaus von Fenstern, kann der Auftraggeber von dem geschlossenen Bauvertrag zurücktreten, wenn diese Frist fruchtlos verstreicht.

 

Der Vortrag, der Rücktritt sei ausgeschlossen, weil man die VOB/B vereinbart habe, muss bereits in erster Instanz vorgetragen werden. Dieser Vortrag wird im Berufungsverfahren als verspätet zurückzuweisen, wenn seine Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde.

 

Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, aus den vorgelegten Anlagen die für eine Partei günstigen Tatsachen zu entnehmen. Vielmehr müssen diese schriftsätzlich vorgetragen werden (BGB § 323 Abs. 1, § 631; ZPO § 296 Abs. 1, §§ 520, 530KG, Beschluss vom 04.11.2014 – 27 U 49/14; vorhergehend: KG, 26.08.2014 – 27 U 49/14; LG Berlin, 17.01.2014 – 13 O 425/12; nachfolgend: BGH, 16.12.2015 – VII ZR 309/14 (NZB zurückgewiesen).

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