Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Leistungserbringung, z. B. für die Lieferung und des Einbaus von Fenstern, kann der Auftraggeber von dem geschlossenen Bauvertrag zurücktreten, wenn diese Frist fruchtlos verstreicht.
Der Vortrag, der Rücktritt sei ausgeschlossen, weil man die VOB/B vereinbart habe, muss bereits in erster Instanz vorgetragen werden. Dieser Vortrag wird im Berufungsverfahren als verspätet zurückzuweisen, wenn seine Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde.