Inhalt und Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen lässt sich entnehmen, ob ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür besteht, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.
Sind Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten, kann sich ein solcher Anschein ergeben. Entsprechendes gilt für Architekten- und Ingenieurverträge.
Eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, die zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führt, liegt dann vor, wenn „die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt“.