Verjährungbeginn nicht schon mit Ingebrauchnahme, sondern erst nach Leistungsphase 9  0

Inhalt und Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen lässt sich entnehmen, ob ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür besteht, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.

 

Sind Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten, kann sich ein solcher Anschein ergeben. Entsprechendes gilt für Architekten- und Ingenieurverträge.

 

Eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, die zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führt, liegt dann vor, wenn „die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt“.

 

Die Klausel, wonach „die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)“ enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen (BGB § 214 Abs. 1, § 307 Abs. 1, 2, § 309 Nr. 8, §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2; HOAI 2002 § 73; ZPO § 304; BGH, Urteil vom 08.09.2016 – VII ZR 168/15; vorhergehend: OLG Celle, 18.06.2015 – 6 U 12/15LG Verden, 12.12.2014 – 7 O 348/13).

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