Posts for Tag : Bauvertrag

Abnahme der Generalunternehmer-Leistung führt nicht zur Abnahme der Nachunternehmer- Leistung  0

§ 641 Abs. 2 BGB beinhaltet allein eine Regelung zur Fälligkeit des Werklohns und zwar sowohl nach dem Wortlaut der Norm, dessen Stellung im BGB, als auch nach dem gesetzgeberischen Zweck. Weitere Rechtsfolgen einer Abnahme kann die Durchgriffsfälligkeit daher nicht auslösen.*)

Die Beweislast des Unternehmers für die Mangelfreiheit seines Werks vor Abnahme wird durch die Durchgriffsfälligkeit nicht berührt. Schließlich hat der Vertragspartner des Unternehmers die Werkleistung nicht als Erfüllung angenommen (§ 363 BGB).*)

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB steht die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Fälligkeit der Werklohnforderung zwar nicht entgegen. Allerdings begründet die Mangelhaftigkeit ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung.* (BGB §§ 363640641; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2024 – 10 U 34/24; vorhergehend: LG Stuttgart, 28.02.2024 – 28 O 81/23).

Kein Anspruch auf Schadensersatz ohne rechtzeitige Behinderungsanzeige  0

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B wegen einer Bauablaufstörung setzt grundsätzlich eine unverzügliche Behinderungsanzeige voraus.

Insoweit ist eine unverzügliche Anzeige des Auftraggebers bereits erforderlich, sobald sich die Befürchtung des Auftragnehmers verdichtet, die Behinderung könnte eintreten.

Sofern der Auftragnehmer die Behinderung nicht unverzüglich anzeigt, steht diesem kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B zu (IBRRS 2025, 2697; VOB/B § 6 Abs. 1, 6; LG Mannheim, Urteil vom 20.10.2025 – 1 O 8/24 (nicht rechtskräftig).

Eine abstrakte Brandgefahr stellt keinen Mangel dar  0

Bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher handelt es sich um einen Bauvertrag i. S. d. § 650a BGB, sofern der Unternehmer auch deren funktionstaugliche Montage inklusive Planung unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse schuldet und nicht lediglich die Lieferung und Übereignung der Photovoltaikanlage nebst Speicher.

Die abstrakte Brandgefahr eines NCA-Batteriespeichers stellt keinen Sachmangel dar. Vielmehr handelt es sich bei einem etwaiges Brandereignis um die Verwirklichung des allgemeinen Technologierisikos. Dass Lithium-Ionen-Batterien, wie aus vergleichbaren Ereignissen bei Mobiltelefonen und Elektroautos, über die medial berichtet wurde, bekannt ist, ein gewisses Brandrisiko mit sich bringen, gilt als allgemein bekannt (IBRRS 2025, 1734; BGB §§ 346631633634 Nr. 3, 636650a; LG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2025 – 7 O 56/24).

Eine Nachtragsvereinbarung stellt keinen neuen Vertrag dar  0

In der Regel liegt lediglich eine Erweiterung des bisherigen Auftrags vor, wenn der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers geänderte oder zusätzliche Leistungen ausführt. Dann richtet sich die Vergütung nach dem bereits vereinbarten Preisgefüge.

Schließen die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags allerdings einen gänzlich neuen Vertrag, in Form eines sog. Anschluss- oder Folgeauftrags, ohne eine Einigung über die Höhe des Werklohns getroffen zu haben, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (IBRRS 2024, 2439; BGB § 632 Abs. 2; VOB/B § 2 Abs. 5, 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2024 – 22 U 98/23; vorhergehend: OLG Düsseldorf, 16.02.2024 – 22 U 98/23
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2023 – 22 U 98/23; LG Krefeld, 23.03.2023 – 5 O 96/21
).

Eigenleistungen des Auftraggebers werden zum Eigentor für Auftragnehmer, sofern Letzterer nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.  0

Soweit die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Ausbau geeigneten Wohngebäudes im Vordergrund steht, handelt es sich bei einem Vertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses um einen Werkvertrag i. S. d.§ 631 BGB,

Soweit das vom Unternehmer geschuldete Werk zur Errichtung eines Ausbauhaues nicht den allgemein anerkennten Regeln der Technik entspricht, z. B. in Form einer nicht dichten Dampfbremse, und die Herstellung der Dampfbremse zu den Eigenleistungen des Bestellers gehört, so haftet der Unternehmer für die von ihm nicht dicht hergestellte Dampfbremse nach §§ 633 ff. BGB, § 13 VOB/B nur dann nicht, soweit der Unternehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat. Bestehen Unklarheiten bei der Abgrenzung von Leistungen des Unternehmers im Rahmen der Errichtung eines Ausbauhauses im Verhältnis zu Eigenleistungen des Bestellers, so gehen diese zu Lasten des Unternehmers.

Im Rahmen eines Verbraucherbauvertrages verstößt die Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Sachmängeln von fünf auf vier Jahre gegen § 309 Nr. 8 Buchst. b) ff) BGB und ist unwirksam, selbst wenn die VOB/B insgesamt und damit § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B in den Bauvertrag einbezogen worden sind (IBRRS 2023, 1611; LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 – 5 O 110/21, BGB § 309 Nr. 8 b; §§ 631, 633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3, 4).

Fliesenarbeiten in Fachwerkhaus sind zu planen und zu überwachen  0

Sofern der Architekt im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragt ist, ist dieser verpflichtet, im konstruktiven Leistungsverzeichnis für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten, neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds, dessen skizzenhafte Untersetzung von Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails, wie z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung, zu erstellen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Bauüberwachung ist die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung zu kontrollieren.

Sofern der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer, z. B. Badausrüster, ohne Rücksprache, oder Bedenkenanmeldung, den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offensichtlich mehrschichtig, aus saugfähigen Materialien bestehenden, Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne jedwede Abdichtung vor, stellt diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem dritten Unternehmen geschuldet wird, eine Pflichtverletzung i. S. eines Sachmangels seiner eigenen Leistung dar.

Der Unternehmer kann sich ohne die Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, sofern im Abnahmeprotokoll der Ablauf der Gewährleistungsfrist deklaratorisch vom Datum her vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist (IBRRS 2023, 1406; BGB §§ 307310 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 1; OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 156/21;vorhergehend: LG Magdeburg, 12.10.2021 – 31 O 41/19).

Unbedenklichkeitsbescheinigung keinerlei Fälligkeitsvoraussetzung  0

Der Auftragnehmer kann nach Eintritt der Schlussrechnungsreife keine Abschlagsforderungen mehr geltend machen.

Der Auftragnehmer ist bei Verwendung einer Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag, wonach die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist daher unwirksam. Jedenfalls gilt dies dann, wenn bereits die Nichtvorlage einer einzigen Bescheinigung dazu führt, dass die Forderung insgesamt nicht fällig wird (Bestätigung von Senat, IBR 2022, 446).

Der Arbeitnehmer eines Nachunternehmers ist weder dazu verpflichtet, noch kann dieser durch eine vorformulierte Klausel dazu verpflichtet werden, den Generalunternehmer über die mangelnde Zahlung des Mindestlohns zu informieren (Bestätigung von Senat, IBR 2022, 446); IBRRS 2023, 0634; BGB §§ 273, § 307 Abs.1, 2; MiLoG § 13; VOB/B § 16; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2022 – 21 U 30/22).

Bauherr als Auftraggeber auch bei Vergabe durch Projektmanager  0

Gibt der spätere Auftragnehmer auf Aufforderung des Projektmanagers ein Angebot auf und erklärt Letzterer gleichzeitig, dass der Bauherr als Auftraggeber anzusehen sei, so kommt der Bauvertrag nicht mit dem Projektmanager, sondern mit dem Auftraggeber zustande.

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dann nicht auf Schadensersatz, wenn der Auftragnehmer den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (IBRRS 2022, 3280; BGB §§ 133157164179 Abs. 1, 3, § 631; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 2 U 73/20; vorhergehend: OLG Naumburg, 20.11.2020 – 2 U 73/20; LG Magdeburg, 04.03.2020 – 2 O 976/19).

Kein Nachtrag für zusätzliche Abdichtungsarbeiten, sofern Bestandsrisiko übernommen wurde  0

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Nachtragsvereinbarung über Sanierungsarbeiten, dass mit der in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Vergütung „sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten sind“ und er „aufgrund von Bestandrisiken (…) keine weiteren (…) Vergütungsansprüche gelten machen“ wird, kann für die ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, soweit das Gebäude bei Errichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

Eine Anordnung des Auftraggebers i. S. d. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B liegt nicht vor, soweit die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.

Wird der angenommene Gebäudezustand zum Vertragsbestandteil gemacht, scheiden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage selbst aus, wenn sich die Annahme zum Gebäudezustand später als unzutreffend erweist ( BGB §§ 133157313779; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 – 5 U 51/19; vorhergehend:
LG Duisburg, 24.01.2019 – 4 O 278/16; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – VII ZR 61/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Soweit der Auftragnehmer nicht (mehr) für Mängel haftet, darf die Arbeiten nicht einstellen  0

Die Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber ist zulässig, soweit der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert, der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und die Kündigung angedroht hat, und die gesetzte Frist ungenutzt abgelaufen ist.

Hat der Auftragnehmer vor Auftragsausführung ordnungsgemäß Bedenken angemeldet, kann dieser nach einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers die Aufnahme bzw. Weiterführung der Arbeiten wegen drohender Mängel nicht verweigern,

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn durch die Ausführung der Bauarbeiten eine Gefahr für Leib und Leben begründet wird (IBRRS 2022, 2590; GG Art. 101 Abs. 1; VOB/B § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2; ZPO §§ 348a538 Abs. 2 Nr. 1).