Wurde dem Bauunternehmer im Rahmen einer abstrakten Klauselkontrolle untersagt, sich die Darlehensauszahlungsansprüche des Bauherrn abtreten zu lassen, so handelt dieser rechtswidrig, wenn dieser zunächst Bauverträge mit anderen Sicherungsregeln abschließt, dann aber bei der Vertragsabwicklung erneut anhand Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine derartige Abtretung alternativ anbietet (IBRRS 2022, 0584; BGB §§ 276, 631, 641 Abs. 3; UKlaG § 1; ZPO § 890; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2022 – 2 W 427/21
vorhergehend: LG Bad Kreuznach, 28.09.2021 – 3 O 209/15).