Der Mieter ist berechtigt, in der angemieteten Garage eine Elektroladestation einzubauen. Vor allem kann dieser selbst das Fachunternehmen auswählen, welches den Einbau vornimmt und auch über die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses selbst entscheiden.
An diesem Anspruch ändert sich auch dadurch nichts, dass ggf. künftig nur seitens der Stadtwerke die technische Ausstattung für weitere Ladestationen anderer Mieter installiert werden kann (IBRRS 2022, 2001; BGB § 554 Abs. 1; LG München I, Urteil vom 23.06.2022 – 31 S 12015/21; vorhergehend: AG München, 01.09.2021 – 416 C 6002/21).