Das Anbringen einer Markise an der Hauswand, die Errichtung einer Gartenhütte, oder eines Fahnenmastes verändern nachhaltig den optischen Gesamteindruck eines Anwesens. Daher sind diese Maßnahmen von der Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer abhängig.
Soweit dem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Störungsbeseitigung gegenüber anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zusteht, kann er diesen auch gegen unmittelbar störende Mieter geltend machen (BGB §§ 862, 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 22; AG Bottrop, Urteil vom 22.04.2016 – 20 O 57/15).