Der Bauunternehmer haftet für Mängel unabhängig davon, auf welchem Umstand der Mangel beruht. Die Mängelhaftung des Bauunternehmers ist daher verschuldensunabhängig.
Ein Verstoß des Nachfolgeunternehmers, z. B. des Fliesenlegers, gegen seine Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich des Vorgewerks, vorliegend der Vorschalenbeplanung, ist dem Bauherrn nicht als Mitverschulden anzurechnen. Der nachfolgende Unternehmer ist im Verhältnis zum ersten Handwerker kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.
Die Planungsverantwortung liegt originär beim Bauherrn selbst. Das Fehlen einer Ausführungsplanung hat daher nicht zur Folge, dass der Unternehmer die Ausführungsplanung übernehmen muss (BGB §§ 254, 278, 633, 634, 637 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 7 U 75/15; vorhergehend: LG Stade, 23.04.2015 – 3 O 230/14; nachfolgend: BGH, 01.06.2016 – VII ZR 294/15 (NZB zurückgenommen)