Für Makler gilt ebenfalls der Anwendungsbereich des § 16a EnEV  0

Bei den Vorschriften über die Pflichtangaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) handelt es sich um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG).

 

Makler sind im Hinblick auf die Richtlinie 2010/31/EU in den Anwendungsbereich des § 16a EnEV neben den dort ausdrücklich aufgeführten Gruppen der Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber einzubeziehen (EnEV § 16a; UWG § 4 Nr. 11, §§ 5a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 3; LG Traunstein, Urteil vom 12.02.2016 – 1 HKO 3385/15).

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