Fristsetzung ohne Angabe eines bestimmten Endtermins zulässig  0

Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB zunächst eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.).

 

Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung, oder durch vergleichbare Formulierungen, z. B. ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel, deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

 

Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Endtermins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, ist dem eine Formulierung als  Bitte nicht abträglich.

 

Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, insebesondere der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669; BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15).

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