Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 GVG besteht allenfalls dann, wenn Streitgegenstand ein dort bezeichnetes Sachgebiet ist.
Die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Rechtsverhältnis des § 72a Abs. 1 GVG begründet nicht automatisch die Zuständigkeit der darauf spezialisierten Zivilkammer ( IBRRS 2021, 2660; GVG §§ 13, 72a Abs. 1 Nr. 2, § 99 Abs. 1, 2; ZPO § 36, 261, 348, 506; OLG Schleswig, Beschluss vom 01.07.2021 – 2 AR 20/21).