Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe  0

Von dem Architekten kann der Auftraggeber diejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Position des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte, damit die auf Fehlleistungen des Architekten beruhenden Mängel beseitigt werden können.

Seinem Inhalt nach richtet sich der Anspruch auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung „notwendigen“ Geldbetrags.

Die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe sind dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten, sog. Regiekosten.

Pauschales Bestreiten „allen Vorbringens der Klage“ ist als prozessual unbeachtlich einzustufen (IBRRS 2021, 2570; BGB §§ 249280281633634 Nr. 4; ZPO § 138 Abs. 3; OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 – 10 U 1863/19; vorhergehend:
LG Görlitz, 17.07.2019 – 1 O 349/18; OLG Dresden, 15.01.2015 – 10 U 618/14;LG Görlitz, 19.03.2014 – GR 1 O 163/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII ZR 122/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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