Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind jedenfalls die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen (IBRRS 2018, 3389; GKG § 49a;
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2018 – 2-13 T 73/18 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: AG Dieburg, 23.03.2018 – 2 C 22/17).