Wird ein Verwaltungsbeirat lediglich zum Abschluss eines Verwaltervertrags durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt, ist er nicht zugleich auch bevollmächtigt, dem Verwalter umfangreiche Vollmachten und Ermächtigungen im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG zu erteilen.
Ist der Verwalter nicht wirksam ermächtigt, Beitragsrückstände der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, ist auch die durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt erhobene Zahlungsklage als unzulässig abzuweisen (WEG § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7; IBRRS 2018, 3285; LG Berlin, Urteil vom 24.08.2018 – 55 S 86/17 WEG; vorhergehend: AG Berlin-Mitte, 11.05.2017 – 22 C 40/16).