Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Verwertungskündigung  0

Die Verwertungskündigung muss Angaben zur Angemessenheit und zum Nachteil enthalten. Insoweit sind vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnungen entbehrlich, wenn der derzeitige Zustand des Gebäudes und der Wohnungen eine Modernisierung/Sanierung nahelegt.

 

Die Wirksamkeit einer Verwertungskündigung setzt nicht voraus, dass eine Baugenehmigung bereits erteilt ist.

 

Die Verwertung ist angemessen, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird.

 

Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind i. d. R. angemessen, wenn hierdurch Wohnverhältnisse geschaffen werden, wie sie allgemein üblich sind.

 

Auch in Studentenwohnungen gehören Bad und Küche zum Standard und zu allgemein üblichen Wohnverhältnissen.

 

Der heutige Hygieneanspruch ist nicht erreicht, soweit es erforderlich ist, sich mit einer Vielzahl von Personen ein WC zu teilen, auf dem keine Möglichkeit besteht, sich die Hände zu waschen.

 

Das Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Verwertung liegt bei einer Sanierung/Modernisierung vor, soweit die Mietsache bei geplanter Durchführung der Maßnahme nicht mehr in ihrer ursprünglichen Gestalt vorhanden ist, was bei Zusammenlegung mehrerer Kleinwohnungen zu bejahen ist.

 

Außerdem gilt, dass wenn die Maßnahme zu einer Grundrissänderung führt, das Tatbestandsmerkmal der mangelnden Verwertung vorliegt, wenn der Grundriss so wesentlich verändert wird, dass nicht mehr vom selben Mietobjekt gesprochen werden kann.

 

Ein Namensschild an der Klingel spricht für einen Mitbesitz am Objekt. Das Gleiche gilt für ein Namensschild am Briefkasten (IBRRS 2018, 2205; BGB § 546 Abs. 2, § 573; AG München, Urteil vom 12.01.2018 – 433 C 20391/17).

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