Wie kann Vermieter den Verdacht des vorgetäuschten Eigenbedarfs wiederlegen?  0

Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, liegt der Verdacht nahe, dass die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben ist.

 

Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substanziiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen.

 

Der Vermieter kommt seiner Substanziierungspflicht dann nicht nach, wenn der diesbezügliche Vortrag des Vermieters widersprüchlich und voller Ungereimtheiten ist.

Ein Schadensersatzanspruch aufgrund unberechtigter Eigenbedarfskündigung kommt nicht nur bei vorsätzlich vorgetäuschter, sondern auch bei „ungewisser“ Absicht in Betracht, also bei Fällen, in denen der Vermieter noch nicht sicher ist, ob er die Nutzungs-/Überlassungsabsicht verwirklichen kann. Dies setzt voraus, dass die Unsicherheit der beabsichtigten Nutzung auf Fahrlässigkeit beruht, was regelmäßig zu bejahen ist (IBRRS 2018, 2244; BGB § 280 Abs. 1, §§ 53557; LG Berlin, Urteil vom 05.03.2018 – 64 S 72/17; vorhergehend: AG Charlottenburg, 20.03.2017 – 202 C 347/16).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.