Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, liegt der Verdacht nahe, dass die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben ist.
Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substanziiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen.
Der Vermieter kommt seiner Substanziierungspflicht dann nicht nach, wenn der diesbezügliche Vortrag des Vermieters widersprüchlich und voller Ungereimtheiten ist.