Wirksamkeit des Beschlusses über Fortgeltung des Wirtschaftsplans  1

Ein konkreter Fortgeltungsbeschluss, der vorsieht, dass der konkret beschlossene Wirtschaftsplan für ein Wirtschaftsjahr so lange bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan fortgilt, ist nicht nichtig; es fehlt also nicht an der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung (IBRRS 2018, 0149; WEG § 21 Abs. 7, § 28 Abs. 1, 2; 
LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 318 S 15/17 (nicht rechtskräftig; Rev: BGH, Az. V ZR 2/18).

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Es ist nicht konkret bestimmt, ob die Fortgeltung eine vorläufige bis zur der jährlichen Eigentümerversammlung Fortgeltung ist. Die vorläufige Fortgeltung ist so dann keine Rechtsgrundlage für die gerichtliche Hausgeldforderungen. Viel mehr müssen die Eigentümer, die eventuell nicht mit der Höhe des Hausgeldes einverstanden sind, außergerichtlich oder auch gerichtlich den neuen WP verlangen. Mir persönlich gefällt in dem Falle der Beschluss des OLG Hamburg vom 23.08.2002 Az. 2 Wx 4/99:
„Ein beschlossener Wirtschaftsplan gilt im Zweifelsfall auch weiterhin als Grundlage für die Erhebung
der darin festgelegten Wohngelder, wenn das betreffende Kalenderjahr bereits abgelaufen ist und (aus
welchen Gründen auch immer) noch kein neuer Wirtschaftsplan verabschiedet wurde. Ein
Wohnungseigentümer kann ohne weiteres erkennen, dass er die Wohngeldbeträge auch im Folgejahr
in unveränderter Höhe schuldet. Anderenfalls wäre eine Deckung der laufenden Kosten nicht möglich.
Beschluss des OLG Hamburg vom 23.08.2002 Az. 2 Wx 4/99 (MietRB 2003, 42)“
Die ist wichtig, falls ein Beschluss nichtig oder angefochten ist.
Allerdings hatte Ich 2011 und 2012 Abrechnungsspitze ca. 1330,00€. Dies beweist, dass das Hausgeld zu hoch war. Das Gericht mich hat aber aufgrund des Wirtschaftsplanes aus Vorjahr für die Voruszahlunge n und Verzugszinsen verurteilt, obwohl ich die von mir korrigierte Vorschüsse bezahlen wollte…

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