Planungsmangel bei anspruchsvolle Bedienungsweise von Fenstern  0

Nicht funktionstauglich und mangelhaft sind Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes wiederholt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden.

Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann dieser seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (IBRRS 2018, 0133; BGB a.F. § 635; VOB/B 1992 § 13 Nr. 1, 5 Abs. 2, § 13 Nr. 7 Abs. 1; ZPO §§ 264304; (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 – 10 U 127/13, IBRRS 2014, 1741); KG, Urteil vom 29.12.2017 – 21 U 120/15 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: LG Berlin, 10.11.2015 – 98 O 72/10).

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