Echte Tatbestandsvoraussetzung für die besondere Vergütung von Leistungen, die nach Vertragsabschluss zusätzlich angeordnet werden, ist die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Ausnahmsweise gilt etwas anderes dann, wenn die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich war.
Ein nachträgliches „Anerkennen“ der unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführten Bauleistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber setzt mehr voraus, als das bloße „zur Kenntnis nehmen“ der erbrachten Leistung. Erforderlich ist vielmehr, dass der Auftraggeber die Bauleistung für den von ihm verfolgten Zweck billigt (IBRRS 2018, 0216; VOB/B § 2 Abs. 6, 8; OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2017 – 10 U 881/14; vorhergehend: LG Dresden, 30.04.2014 – 9 O 2161/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – VII ZR 125/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).