Bei nicht umfassender, unmissverständlicher und für den Verbraucher eindeutiger ordnungsgemäßer Belehrung beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge nicht zu laufen.
Im Falle des wirksamen Widerrufs der zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen, ist die Leistungsklage gegenüber einer Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis vorrangig.