Die Verkehrssicherungspflicht des Verpächters einer Gaststättenanlage bleibt bzgl. einer Gefahrenstelle, die sich aus dem baulichen Zustand der Außenanlagen ergibt, grundsätzlich bestehen.
Ergibt sich die abhilfebedürftige Gefahrenstelle aber aus der konkreten Art der Nutzung des Außenbereichs durch den Pächter und nicht aus der baulichen Gestaltung an sich, tritt in der Regel die Verkehrssicherungspflicht desjenigen in den Vordergrund, der die drohende Gefahr vor Ort beherrschen kann (BGB § 823 Abs. 1; OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2017 – 7 U 76/16; vorhergehend: LG Münster, 14.09.2016 – 10 O 43/15).
Ein gutes Urteil!
Hallo Herr Wespeling,
dem kann ich nur beipflichten!
Urs von Bären