Wert der Beschwer bei Streitigkeit über Räumung von Wohnraum  0

Bei Streitigkeiten über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, soweit es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt.

 

Für die Wertbemessung kommt es entsprechend dem Wortlaut des § 8 ZPO auf das für die Gebrauchsüberlassung zu zahlende Entgelt an. Vereinbarte Vorauszahlungen auf Nebenkosten zählen dazu nicht (ZPO §§ 8, 9; BGH, Beschluss vom 08.12.2015 – VIII ZR 129/15; vorhergehend: LG Köln, 21.05.2015 – 1 S 308/09; AG Köln, 20.09.2009 – 217 C 160/09).

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