Bei Streitigkeiten über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, soweit es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt.
Bei Streitigkeiten über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, soweit es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt.