Eine Aufrechnung des Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich nur mit Forderungen möglich, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind (Fortführung des Urteils des Senats vom 01.06.2012 – V ZR 171/11 Rz. 15, IMRRS 2012, 1804 = NJW 2012, 2797).
Hält der Wohnungseigentümer an seiner Ansicht fest, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, kann der Hausverwalter eine mit diesem vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, um daraus drohende weitere Konflikte zu vermeiden (BGB § 387; WEG § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 4; § 28 Abs. 2; BGH, Urteil vom 29.01.2016 – V ZR 97/15, vorhergehend: LG Lüneburg, 25.03.2015 – 9 S 91/14; AG Hannover, 29.04.2014 – 483 C 635/14).