Werden bauliche Veränderungen über drei Jahre lang hingenommen, verjährt der Beseitigungsanspruch  0

Die Ansprüche der Wohnungseigentümern auf Beseitigung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrassen und Schuppen verjähren in drei Jahren (BGB §§ 195, 1004; WEG § 15 Abs. 3; LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2015 – 318 S 55/14; vorhergehend:AG Hamburg, 02.04.2014 – 102b C 43/13).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.