Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann als vorgeschoben gelten, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hat und der von diesem benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum überlässt, ohne dieser mitzuteilen, dass er in Wahrheit hofft, diese im Falle eines doch noch zustande kommenden gewinnbringenden Verkaufs ohne großen Aufwand zum Auszug bewegen zu können (BGB § 280 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VIII ZR 214/15;
vorhergehend: LG Koblenz, 21.08.2015 – 6 S 117/15; AG Koblenz, 18.03.2015 – 151 C 2579/13).