Wer keine Mängelbeseitigung mehr schuldet, kann eine Solche auch nicht mehr verlangen.  0

Kann der Bauträger wegen Verjährungseintritts von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden, kann er wegen dieser Baumängel auch keine Mängelansprüche gegenüber dem Bauunternehmer mehr geltend machen (im Anschluss an BGH, IBR 2007, 47; IBRRS 2018, 3609; BGB §§ 242633; OLG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2016 – 2 U 609/15; vorhergehend: LG Regensburg, 02.03.2015 – 1 O 108/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – VII ZR 36/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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