Ein Architektenvertrag kommt, selbst wenn sich Auftraggeber und Architekt noch nicht über alle offenen Punkte einer Zusammenarbeit geeinigt haben, zustande, wenn beide Seiten im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrags begonnen haben.
Soweit der Auftraggeber den Architektenvertrag grundlos widerruft, kann der Architekt auch sein Honorar für die noch nicht erbrachten Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Allerdings muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart hat (IBRRS 2018, 3623; BGB §§ 145, 154, 631, 649; HOAI 2009 §§ 6, 33; OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2017 – 10 U 1012/16; vorhergehend: LG Leipzig, 07.06.2016 – 2 O 937/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 293/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).