Voraussetzungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung  0

Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten muss die Abrechnung von Betriebskosten als Mindestangaben üblicherweise eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und soweit erforderlich, die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters, sowie den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen beinhalten (st. Rspr; BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 194/14, IMRRS 2015, 1525; NJW 2010, 3363 = NZM 2010, 784 = WuM 2010, 627 Rz. 10; IMR 2009, 37IMR 2008, 221NJW 2008, 2258 = NZM 2008, 477 Rz. 15; jeweils m.w.N.; IBRRS 2022, 0969; BGB § 556; ZPO § 321a ; LG Kassel, Beschluss vom 16.02.2022 – 1 T 427/21).

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