Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung der Kellerräume als Wohnung kann nur der Verband verlangen  0

Seit Inkrafttreten des WEMoG kann der einzelne Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, oder dessen Mieter, nicht mehr die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen.

Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 284/19, Rz. 13, 19 f., IMRRS 2021, 0990 = NZM 2021, 717; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1 IBRRS 2022, 1028; BGH, Urteil vom 28.01.2022 – V ZR 86/21; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 04.05.2021 – 2-09 S 11/20; AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 – 33 C 1451/19).

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