Eine Mietvertragsklausel, die das Halten oder den Besitz von Kraftfahrzeugen untersagt, benachteiligt den Mieter nach einer Entscheidung des AG Münster unangemessen. Der vereinbarte Verzicht auf einen Pkw schränke den Mieter in seiner persönlichen Lebensführung zu stark ein. Im konkreten Fall hatte der Mieter in einer Pkw- freien Gegend gewohnt. Trotz der Verzichtsklausel verfügte der Mieter über einen Pkw, welchen er nahe der Wohnsiedlung parkte.
Der Vermieter klagte daraufhin auf Entfernung des Pkws. Ursprünglich war die Klausel aufgrund einer städtebaulichen Vereinbarung der Stadt mit den Vermietern zustande gekommen. Nach Auffassung des Gerichts sei es zwar das Ziel gewesen, die Siedlung autofrei zu halten. Die Klausel nehme dem Mieter allerdings jegliche Entscheidungsfreiheit, einen Pkw anzuschaffen. Da der Vermieter seinen Mietern noch nicht einmal das Recht auf eine Ausnahmegenehmigung zugestanden habe, z. B., wenn der Pkw beruflich erforderlich sei, sei die Klausel unwirksam (AG Münster, Az. 8 C 2524/13).